Allgemeine Geschäftsbedingungen für Immobilienangebote

Für Kunden/Geschäftspartner durch Übersendung, Aufnahme von Verhandlungen bzw. Unterschrift anerkannt und verbindlich.

§ 1 Auftrag

Der Kunde beauftragt den Makler, die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags nachzuweisen oder einen abschlusswilligen Vertragspartner zu vermitteln.

§ 2 Provision

(1) Die Maklerprovision

Wenn keine abweichende Regelung gilt, ist vom Empfänger/Käufer mit dem Erstnachweis im Erfolgsfalle folgende Courtage, zzgl. der aktuell gültigen Mwst., zu zahlen:

5,0% bei einem Kaufpreis bis zu 8 Mio. €

4,0% für den anteilig höheren Kaufpreis bis zu 12 Mio. €

3,0% für den anteilig höheren Kaufpreis bis zu 15 Mio. €

2,5% für den anteilig höheren Kaufpreis bis zu 30 Mio. €

2,0% für den anteilig höheren Kaufpreis über 30 Mio. €

Sollte bei einer erfolgreichen Vermietung ein Abstand für Inventar, Kundenstamm oder ähnliches mitverkauft werden, entsteht ebenfalls eine Provisionspflicht für Verkäufe auf den vermittelten Abstandsbetrag.

(2) Eine Maklercourtage entsteht nur bei Abschluss eines Vertrages.

Als Vertragsabschluss gilt im Falle des Grundstückserwerbs bzw. Immobilienerwerbs die Beurkundung des Kaufvertrags. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen werden Erinnerungs- und Mahngebühren i.H. v. EUR 15,00 erhoben.

§3 Verbot der Weitergabe von Daten

(1) Der Makler hat Kenntnisse, insbesondere über Auftragsobjekt und Auftraggeber, vertraulich zu behandeln, soweit er die Kenntnisse im Zusammenhang mit diesem Auftrag erhält. Weitergabe an Dritte – auch Berater – ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Maklers gestattet.

(2) Gibt der Kunde vertraulich Angebotsdaten, insbesondere über ihm angebotene Kaufobjekte oder über Verkaufsinteressenten, an Dritte weiter, so verstößt er gegen seine Vertragspflichten. Kommt es auf Grund der Weitergabe zu einem Vertragsabschluss, ist der Kunde in Höhe der vereinbarten Provision pauschal schadensersatzpflichtig, wenn er nicht den Nachweis erbringt, dass kein oder lediglich ein geringerer Schaden entstanden ist.

§ 4 Haftungsausschluss für übermittelte Daten für inhaltliche Richtigkeit

Der Makler weist darauf hin, dass die Haftung hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit der übermittelten Daten des Objekts auf grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Handeln beschränkt ist.

§ 5 Informationspflichten

(1) Der Kunde verpflichtet sich, ihm bereits vorher bekannte Angaben über ein Auftragsobjekt binnen 5 Tagen zurückzuweisen und dem Makler mitzuteilen, wie und wann er die Kenntnis vorher erlangt hat.

(2) Nach erfolgreichem Nachweis oder erfolgreicher Vermittlung hat der Auftraggeber bei unmittelbaren Verhandlungen mit dem Verkäufer oder Vermieter auf die Maklertätigkeit Bezug zu nehmen. Nach Vertragsabschluss hat der Auftraggeber dem Makler eine unbeglaubigte Kopie des abgeschlossenen Vertrages zu übermitteln.

(3) Der Makler hat dem Kunden Informationen zu geben, die für seine Entscheidung über den Abschluss des Vertrags von Bedeutung sein können, ist aber nicht verpflichtet, zur Erlangung von Informationen besondere Nachforschungen anzustellen.

§ 6 Provisionspflicht bei Ersatz- und Folgegeschäften

(1) Provisionspflicht liegt auch bei sogenannten Ersatzgeschäften vor. Ein Ersatzgeschäft liegt beispielsweise vor, wenn ein Kunde im Zusammenhang mit unserer Tätigkeit vom Vermieter/Verkäufer von anderen Gelegenheiten erfährt oder über die nachgewiesene Gelegenheit mit dem Nachfolger des Vermieters/Verkäufers einen Vertrag schließt oder anstatt zu kaufen mietet oder kauft anstatt zu mieten.

(2) Provisionspflicht liegt auch bei sogenannten Folgegeschäften vor. Ein Folgegeschäft liegt unter anderem vor, wenn in nicht allzu ferner Zeit eine Erweiterung/Veränderung der abgeschlossenen Vertragsgelegenheit eintritt, zum Beispiel erst nur gemietet wurde und dann ein Kauf zustande kommt, oder ein Gewerbevertrag um weitere Flächen ergänzt wird. Volle Honorarpflicht besteht auch bei Erwerb durch Zwangsversteigerung, bei Erwerb von Anteilen an Besitzgesellschaften sowie bei anderen, wirtschaftlich gleichwertigen Geschäften.

§ 7 Sofortige Vollstreckbarkeit

Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Abschlusses eines Kaufvertrags, in den Kaufvertrag eine Klausel des Inhaltsaufzunehmen, dass der Kunde sich in Höhe der Provision im notariellen Kaufvertrag der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zugunsten des Maklers in nämlicher Höhe verpflichtet.

§ 8 Schlussbestimmungen

(1) Sämtliche Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

(2) Die Unwirksamkeit einer Bestimmung lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags unberührt.

(3) Gerichtsstand ist Bonn.

§ 9 Einwilligungserklärung

Der Kunde erklärt sich einverstanden, Telefonanrufe für weitere Angebote durch unser Unternehmen zu erhalten. Diese Einverständniserklärung gilt auch für Angebote per Fax, SMS oder E-Mail. Der Kunde kann die Einverständniserklärung jederzeit ohne besondere Kosten per Telefon oder E-Mail widerrufen.